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Satzung
Satzung
des "Vereins zur Förderung sehgeschädigter Kinder und
Jugendlicher in Schleswig-Holstein e.V."
Übersicht
§
1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der
Verein
führt den Namen
"Verein zur Förderung sehgeschädigter Kinder und
Jugendlicher in Schleswig-Holstein e. V.".
- Sein Sitz ist
Schleswig. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 - Zweck und Aufgaben
- Der
Verein will
das Interesse an
Bildung und sozialer Eingliederung der sehbehinderten und blinden
Kinder und Jugendlichen in Schleswig-Holstein fördern sowie
schulische und soziale Maßnahmen unterstützen, die
diesem Ziel dienen.
- Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von
1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch die Unterstützung und Durchführung von Gruppen-
und Einzelmaßnahmen, die der physischen, psychischen und
kognitiven Förderung sehbehinderter und blinder Kinder und
Jugendlicher dienen, soweit die Kosten nicht von anderen
Trägern übernommen werden.
- Der Satzungszweck wird u.a. durch
Maßnahmen erfüllt, die folgende Ziele verfolgen:
- Integration sehbehinderter und blinder
Kinder und
Jugendlicher in die
Gesellschaft
- Förderung der Selbständigkeit
der
Lebensführung des Sehgeschädigten
- Unterstützung von Maßnahmen
der
Staatlichen Schule
für Sehgeschädigte
- Unterstützung und Organisation von
Selbsthilfegruppen von
Kinder und Jugendlicher mit Sehschädigung
- Einrichtung und Unterstützung von
Selbsthilfegruppen von
Eltern Sehgeschädigter
- Aufklärung der Öffentlichkeit
über Probleme
sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher
§3
- Mittel
- Die
zur
Erreichung seiner Zwecke
benötigten Mittel beschafft der Verein durch
- Mitgliederbeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Spenden und Stiftungen jeglicher Art
- Etwaige Gewinne und sonstige Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
4 - Mitgliedschaft
- Mitglieder
des Vereins können
auf Antrag Einzelpersonen, Vereine, Verbände und sonstige
juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch
Tod bzw. Auflösung der entsprechenden juristischen Person
- durch Austritt, der nur schriftlich dem
Vorstand erklärt
werden kann und zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
gültig wird, wenn er spätestens zum 30.9. des
laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegt.
- durch förmliche
Ausschließung, die nur durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
- durch Ausschließung mangels
Interesse, die durch Beschluss
des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für
mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden
sind.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein
hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich der
Rückzahlung von Beiträgen und bezüglich des
Vereinsvermögens.
- Personen, die sich besonders um den
Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§5
- Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6
- Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder
berechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist bei
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr auf
Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Sie ist außerdem auf
einen bestimmten Antrag von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder
einzuberufen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Einzuberufen
ist durch schriftliche Einladung. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens
zwei Wochen vorher und enthält die Tagesordnung. Die Einladung
ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des
Mitgliedes. Jedes Mitglied hat das Recht, Ergänzungen zur
Tagesordnung vorzuschlagen.
- Die Mitgliederversammlung wird in der
Regel von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung
beschließt über alle den Verein betreffenden
Angelegenheiten. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und
der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Revisoren,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie
prüfen die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis auf der
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet
ferner u.a. über
- den Haushaltsplan des Vereins
- die Beitragsordnung
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf sowie Belastung von
Grundstücken
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen über 10.000 DM
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen.
- Jede satzungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt.
- Die Beschlüsse werden (in der
Mitgliederversammlung) mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag, insbesondere
bei Wahlen, ist geheim durch Stimmzettelabgabe abzustimmen.
- Beschlüsse, durch die die
Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in einer
Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu der
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt
worden war.
- Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die
Beschlüsse beurkundet werden. Der Versammlungsleiter und der
Schriftführer unterschreiben das Protokoll.
§7
- Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem
stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem
Schriftführer
- der Kassenwartin/dem Kassenwart
- sowie mindestens bis zu drei weiteren
Mitgliedern, die zur besonderen
Verwendung für die laufenden Geschäfte bereitstehen
und vom Vorstand ihre Aufgaben zugewiesen erhalten.
- Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung eine Vertreterin/einen
Vertreter bestellen.
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt
antreten können.
- Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins. Er nimmt seine Geschäfte
ehrenamtlich wahr. Notwendige Ausgaben werden den Vorstandsmitgliedern
erstattet.
- Laufende Geschäfte des
Vereins sollen durch einen Geschäftsführer
abgewickelt werden, den der Vorstand bestimmt.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einladung zu einer
Vorstandssitzung erfolgt in der Regel mindestens zwei Wochen vor der
Sitzung. Vorstandsbeschlüsse können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über
die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Vorstand im Sinne des § 26
des BGB ist die Vorsitzende/ der Vorsitzende und die stellvertretende
Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt.
- Die Kassenwartin/der Kassenwart hat
die Einnahmen und Ausgaben des Vereins in besonderen Büchern
nachzuweisen und die Gelder auf ein öffentliches Spar- oder
Bankkonto anzulegen.
§
8 - Revisoren/Revisorinnen
- Die
Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei
Mitglieder des Vereins als Revisoren. Sie dürfen weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisoren sind
jederzeit berechtigt, die Kassen- und
Geschäftsführung zu prüfen. Ihnen ist
ausreichend Gelegenheit zu geben, die Kassenbelege einzusehen.
Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, das alle Beanstandungen enthalten muss und das der
Mitgliederversammlung vorzulegen ist
- Die Revisoren beantragen die Entlastung des
Vorstandes, nachdem der
Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung
vorgelegt und diskutiert worden ist. Dies kann im Verhinderungsfall
schriftlich geschehen.
§
9 - Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt
die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Mitgliederversammlung muß zu diesem Zweck eigens
einberufen werden. Im Falle der Auflösung fällt das
Vermögen des Vereins restlos an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband
Schleswig-Holstein, Kiel, Beseler Allee 47, mit der Auflage, diese bei
gegebenen Voraussetzungen für sehgeschädigte Kinder
und Jugendliche zu verwenden.
§
10 - Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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