Satzung

Anmerkung: Der Name „Staatliche Schule für Sehgeschädigte“ (SFS) hat sich in „Landesförderzentrum Sehen, Schleswig“ (LFS) geändert.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher in Schleswig-Holstein e. V.“.
  2. Sein Sitz ist Schleswig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein will das Interesse an Bildung und sozialer Eingliederung der sehbehinderten und blinden Kinder und Jugendlichen in Schleswig-Holstein fördern sowie schulische und soziale Maßnahmen unterstützen, die diesem Ziel dienen.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung und Durchführung von Gruppen- und Einzelmaßnahmen, die der physischen, psychischen und kognitiven Förderung sehbehinderter und blinder Kinder und Jugendlicher dienen, soweit die Kosten nicht von anderen Trägern übernommen werden.
  4. Der Satzungszweck wird u.a. durch Maßnahmen erfüllt, die folgende Ziele verfolgen:
    • Integration sehbehinderter und blinder Kinder und Jugendlicher in die Gesellschaft
    • Förderung der Selbständigkeit der Lebensführung des Sehgeschädigten
    • Unterstützung von Maßnahmen der Staatlichen Schule für Sehgeschädigte
    • Unterstützung und Organisation von Selbsthilfegruppen von Kinder und Jugendlicher mit Sehschädigung
    • Einrichtung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen von Eltern Sehgeschädigter
    • Aufklärung der Öffentlichkeit über Probleme sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher

§ 3 – Mittel

  1. Die zur Erreichung seiner Zwecke benötigten Mittel beschafft der Verein durchrn
    • Mitgliederbeiträge
    • Erlöse aus Veranstaltungen
    • Spenden und Stiftungen jeglicher Art
  2. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können auf Antrag Einzelpersonen, Vereine, Verbände und sonstige juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Tod bzw. Auflösung der entsprechenden juristischen Person
    • durch Austritt, der nur schriftlich dem Vorstand erklärt werden kann und zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig wird, wenn er spätestens zum 30.9. des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegt.
    • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
    • durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
  3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich der Rückzahlung von Beiträgen und bezüglich des Vereinsvermögens.
  4. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder berechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Sie ist außerdem auf einen bestimmten Antrag von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Einzuberufen ist durch schriftliche Einladung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vorher und enthält die Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes. Jedes Mitglied hat das Recht, Ergänzungen zur Tagesordnung vorzuschlagen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner u.a. überrn
    • den Haushaltsplan des Vereins
    • die Beitragsordnung
    • Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
    • Beteiligung an Gesellschaften
    • Aufnahme von Darlehen über 10.000 DM
    • Satzungsänderungen

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht ausrn
    • der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
    • der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Schriftführerin/dem Schriftführer
    • der Kassenwartin/dem Kassenwart
    • sowie mindestens bis zu drei weiteren Mitgliedern, die zur besonderen Verwendung für die laufenden Geschäfte bereitstehen und vom Vorstand ihre Aufgaben zugewiesen erhalten.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Vertreterin/einen Vertreter bestellen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er nimmt seine Geschäfte ehrenamtlich wahr. Notwendige Ausgaben werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.
  5. Laufende Geschäfte des Vereins sollen durch einen Geschäftsführer abgewickelt werden, den der Vorstand bestimmt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgt in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist die Vorsitzende/ der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 8 – Revisoren/Revisorinnen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Mitglieder des Vereins als Revisoren. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, die Kassen- und Geschäftsführung zu prüfen. Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, die Kassenbelege einzusehen. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beanstandungen enthalten muss und das der Mitgliederversammlung vorzulegen ist
  3. Die Revisoren beantragen die Entlastung des Vorstandes, nachdem der Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt und diskutiert worden ist. Dies kann im Verhinderungsfall schriftlich geschehen.

§ 9 – Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung muß zu diesem Zweck eigens einberufen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins restlos an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, Kiel, Beseler Allee 47, mit der Auflage, diese bei gegebenen Voraussetzungen für sehgeschädigte Kinder und Jugendliche zu verwenden.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.